Kündigungsrecht
Viele Kündigungen sind bereits aufgrund einfacher Form- oder Verfahrensfehler aber auch mangels eines Kündigungsgrundes im Sinne der §§ 1und 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unwirksam.
Auch Sonderkündigungsschutz für besondere Personengruppen (z.B. Arbeitnehmer in Eltern- oder Pflegezeitzeit) wird oft nicht hinreichend beachtet.
Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor und nach dem Ausspruch von Kündigungen und übernehmen die Vertretung in Kündigungsschutzverfahren vor allen deutschen Arbeitsgerichten bis hin zum Bundesarbeitsgericht.